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   KG, 10.03.2017 - 6 W 33/16   

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https://dejure.org/2017,17305
KG, 10.03.2017 - 6 W 33/16 (https://dejure.org/2017,17305)
KG, Entscheidung vom 10.03.2017 - 6 W 33/16 (https://dejure.org/2017,17305)
KG, Entscheidung vom 10. März 2017 - 6 W 33/16 (https://dejure.org/2017,17305)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • erbrechtsiegen.de

    Echtheitsprüfung für ein handschriftliches Testament

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Sachaufklärung im Erbscheinsverfahren

  • rechtsportal.de

    FamFG § 30 Abs. 3
    Anforderungen an die Sachaufklärung im Erbscheinsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sachaufklärung im Erbscheinsverfahren

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.02.1957 - IV ZR 290/56

    Rechtsstellung des Scheinvaters

    Auszug aus KG, 10.03.2017 - 6 W 33/16
    Rspr. des BGH müssen die Fragen und Vorhalte nicht ausformuliert sein, es reicht die allgemeine Angabe, in welche Richtung eine weitergehende Aufklärung gewünscht wird (BGH VersR 2006, Rn. 6; BGHZ 24, 9-15, Rn. 13 a. E.; Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage, § 411 Rn. 5f); das Gericht ist unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO auf Antrag einer Partei zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGH a.a.O.; Zöller-Greger a.a.O. Rn. 5a).
  • OLG Karlsruhe, 10.06.2015 - 11 Wx 33/15

    Erbscheinsverfahren: Genehmigung der Beschwerdeeinlegung eines Kindes durch einen

    Auszug aus KG, 10.03.2017 - 6 W 33/16
    Denn Voraussetzung für einen sachgerechten Schriftvergleich ist, dass dem Sachverständigen Vergleichsmaterial zur Verfügung gestellt wird, von dem gesichert ist, dass es von der Person stammt, der das Testament zugeschrieben wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. vom 10.6.2015 - 11 Wx 33/15 Rn. 24 ff. zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Auszug aus KG, 10.03.2017 - 6 W 33/16
    Denn es besteht auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich die Pflicht, dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen, wenn er nicht verspätet oder missbräuchlich gestellt wurde und die Aufklärung des Sachverhaltes im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen wurde (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1285, Rn. 16 zitiert nach Juris; Keidel-Sternal, FamFG, 19. Auflage, § 30 Rn. 95 m.w.N.).
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